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Wir nehmen Ihnen die Abwicklung Ihres Unfallschadens
ab:
- Nach Vereinbarung des Besichtigungstermins folgt die Unfallaufnahme
- Bestimmen der Schäden
- Fertigen von Fotos
- Evtl. Verbringung des Fahrzeuges auf eine Hebebühne
- Im Büro: Erstellung der EDV-Kalkulation und ausdrucken
der Fotos
- Schreiben des Gutachtens, Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes,
des Restwerts und evtl. der Wertminderung
- Versand an Versicherung, Rechtsanwalt oder Anspruchsteller
Die Grundsätzlichen Unterschiede zwischen Haftpflicht- und
Kaskoschaden bei Beauftragung eines unabhängigen freien Sachverständigen zeigt folgende Tabelle:
| Haftpflicht |
Kasko |
| 1. Bei Nichtverschulden eines Verkehrsunfalles darf ein freier SV beauftragt werden. |
1. Bei schuldhaftem Verkehrsunfall muß zuerst mit der eigenen Versicherung
Rücksprache gehalten werden. |
| 2. Ab 750,00 € Schaden
muß die gegnerische Versicherung das Gutachten bezahlen. |
2. Die Versicherung stellt einen
eigenen Sachverständigen. |
| 3. Kunde darf über
Gutachten abrechnen. |
3. Kunde muß
Fahrzeug reparieren lassen. |
| 4. Es steht dem Kunden frei,
wo er das Fahrzeug reparieren lassen will. |
4. Nach Abzug der Selbstbeteiligung und Abzügen Neu für
alt Erstattung durch den Versicherer. |
| 5. Wertminderung nur nach Vorlage der Rep.-Rechnung. |
5. Keine Wertminderung |
| 6. Ausfalltage werden erstattet bei Nachweis der Reparatur. |
6. Keine Erstattung |
| 7. Für den Kunden gilt immer
das, was im Gutachten steht. |
7. Das gleiche |
| 8. Das Fahrzeug ist immer
im Besitz des Kunden oder Leasinggebers. |
8. Die Versicherung hat
die Entscheidungsgewalt über das Fahrzeug. |
| 9. Bei Totalschaden ist der vom
SV eingesetzte Restwert maßgebend. |
9. Die Versicherung entscheidet,
wer das Fahrzeug als Restwert bekommt. |
| 10. Der Kunde ist in keinem
Falle verpflichtet, sich nach anderen Restwertangeboten
zu erkundigen. |
10. Die Versicherung
bestimmt. |
| 11. Der Nachweis der Veräußerung muß durch
Quittungsbeleg bewiesen sein. |
11. Die Versicherung veräußert das Fahrzeug. |
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